Aktuelles
Rallye Obedience Kreismeisterschaft der KG03
Der VdH Mannheim-Feudenheim hat erfreulicherweise auch in diesem Jahr unsere Kreismeisterschaft im Rally Obedience im Rahmen eines offenen Turniers ausgerichtet. Vielen Dank dafür!
Am 29. September 2024 gingen bei bestem Wetter insgesamt 36 Teams aus unserer Kreisgruppe, verteilt über alle Klassen, an den Start. Schön zu sehen war, dass in diesem Jahr Starter aus sieben Vereinen unserer Kreisgruppe vertreten waren. An den Start gingen die Teams aus den Vereinen VdH Mauer, VdH Mannheim-Feudenheim, VfH Ilvesheim, VfH Weinheim, HSV Neckarzimmern, VdH Hüffenhard-Kälbertshausen und HSV Edingen. Als Wertungsrichterin durften wir Michaela Konrad begrüßen, die uns sehr schöne und anspruchsvolle Parcours mitgebracht hatte.
Nach einer kurzen Begrüßung ging es direkt los mit dem Briefing und der ersten Parcoursbegehung für die Senioren. Im Anschluss ging es weiter mit der Klasse 3, Klasse 2, Klasse 1 und zum Schluss gingen die Beginner Teams an den Start. Jeder Starter erhielt nach seinem Lauf die Wertnote hochgehalten, die endgültigen Ergebnisse und die Bekanntgabe, wer Kreismeister ist, gab es erst bei der Siegerehrung. Als Startergeschenk bekam jeder Starter, wie üblich, eine Erinnerungsschleife, sowie eine Leckerli-Tüte für den Hund. Herzlichen Glückwunsch an alle Teilnehmer und natürlich an unsere neuen Kreismeister, welche zusätzlich noch einen Pokal zur Anerkennung überreicht bekommen haben.
Unsere Kreismeister in diesem Jahr sind:
Klasse Senioren: Simone Laube mit Charlie, VdH Hüffenhardt-Kälbertshausen, 100 Punkte, Vorzüglich
Klasse Beginner: Siglinde Drost mit Lotta, VdH Mauer, 93 Punkte, Vorzüglich
Klasse 1: Ann-Marie Wieland mit Molly, HSV Neckarzimmern, 100 Punkte, Vorzüglich
Klasse 2: Lina Dittrich mit Tayo, VfH Ilvesheim, 90 Punkte, Vorzüglich
Klasse 3: Claudia Schmid mit Sidney, VfH Ilvesheim, 93 Punkte, Vorzüglich
Mein Dank geht vor allem an den VdH Mannheim-Feudenheim für das erneute Ausrichtung unserer Kreismeisterschaft, sowie an alle Starter der Kreisgruppe, die sehr zahlreich erschienen sind, für den schönen und harmonischen Tag. Vielen Dank auch an unsere Richterin Michaela Konrad, für die schönen Parcours und sehr faires Richten.
Julia Schrepp, Sportwart Rally Obedience KG 03
Neue Qualifikationsbedingungen IGP VM – erstmals für die VM 2025
Qualifikationszeitraum
Die erforderliche Qualifikation zur Teilnahme an der VM IGP ist im Zeitraum nach der voran gegangenen VM IGP bis zum Meldeschluss der aktuellen VM IGP zu erbringen.
Qualifikationsbedingungen Erwachsene
Zur Teilnahme an der VM IGP müssen zwei bestandene Prüfungen in IGP 3 mit jeweils einem Gesamtergebnis von mind. 260 Pkt. (Abt. C 85, TSB „a“) unter zwei verschiedenen Leistungsrichtern erbracht werden, abgelegt in einem swhv-Verein, bei einem swhv Leistungsrichter und eingetragen in einer swhv-Leistungsurkunde. Davon muss mindestens eine als Auswärtsprüfung nachgewiesen werden. Sollte der Hund noch keine IGP 3 Prüfung haben, ist auch eine IGP 2 und eine IGP 3 Prüfung möglich. Die Qualifikation muss durch eine Vereins- und mindestens einer Auswärtsprüfung nachgewiesen werden. Kreisgruppen können in eigener Regie und Organisation IGP-Kreisgruppenmeisterschaften durchführen, diese gelten dann grundsätzlich für alle Teilnehmer als Auswärtsprüfung.
Meldeverfahren
Die Hundeführer melden ihre Teilnahme, spätestens bis zum Meldeschluss, über das VM IGP Meldeformular mit einer Kopie der entsprechenden Leistungsurkunde und werden in die Sammelliste eingetragen. Die Teilnehmer der Vorjahres-DM sind gesetzt, sofern diese mind. 270 Pkt. erreicht haben. Jugendliche in den Stufen IGP 1 bis IGP 3 sind gesetzt.
Veröffentlichungen
Die Ergebnisse der Sammelliste werden auf der swhv-Homepage veröffentlicht.
Jugendregelungen
Als Jugendliche gelten Personen die am 31.12. des Vorjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese haben an der Jugendmeisterschaft teilzunehmen. Jugendliche HF können in den Prüfungsstufen IGP 1 – 3 starten. Sie haben im Qualifikationszeitraum mindestens eine IGP-Prüfung nachzuweisen. Die Prüfungen müssen in einer swhv-Leistungsurkunde mit der Mitgliedsnummer des Vereines, für den gemeldet wird, eingetragen sein. Eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.
Eine Zusammenfassung der geänderten Bedingungen kann HIER heruntergeladen werden.
Bericht über die Obedience Kreismeisterschaft 2024
Gastgeber der diesjährigen Kreismeisterschaft Obedience war der VfH Ilvesheim. Von den gemeldeten 21 Teams gingen letztendlich 18 Mensch-Hund Teams aus den vier Vereinen HSV Edingen, VdH Kälbertshausen-Hüffenhardt, VdH Mauer und VfH Ilvesheim an der Start. Schön war wieder einmal die Rassevielfalt, welche sich den Zuschauern bot: Magyar Vizsla, Labrador Retriever, Border Collie, Deutscher Schäferhund, Australien Sheperd, Broholmer, Russischer schwarzer Terrier, Hovawart und Mischling. Inzwischen schon traditionell startete der Prüfungstag mit der Auslosung der Startreihenfolge. Somit hatte fast jeder das Glück seiner Losnummer selbst in der Hand. Dieses Mal starteten erst alle Klassen direkt mit den Einzelübungen und im Anschluss erfolgten die Gruppenübungen.
Dann wurden es erst, und das erste von drei Teams der Beginner Klasse ging an den Start und setze die Messlatte schon sehr hoch. Hier konnte am Ende ein mal die Wertnote „Vorzüglich“ vergeben werden, bei den anderen beiden Teams langte es an diesem Tag leider nicht zum Bestehen. Im Anschluss starteten die Teams der Klasse 1. Diese Klasse stellte mit acht Teams das größte Starterfeld. Hier bekamen die Zuschauer tolle Leistungen zu sehen, der Leistungsrichter konnte gleich vier mal die Wertnote „Vorzüglich“ und zwei mal „Sehr Gut“ vergeben, aber auch hier langte es für zwei Teams leider nicht. Die doch sehr hohen Temperaturen machten dem einen oder anderen Hund zu schaffen. Die Klasse 2 bestand aus zwei Teams, welche mit „Vorzüglich“ und „Gut“ beide bestanden. Als letztes ging die Klasse 3 an den Start, hier waren es fünf Mensch-Hund Teams. Auch hier wurden tolle Leistungen vorgeführt. Zwei mal wurde das Werturteil „Vorzüglich“ und ein mal „Sehr Gut“ erreicht, auch hier konnten zwei Teams das Tagesziel leider nicht erreichen.
Nach der Mittagspause und einer Stärkung der Hundeführer, Leistungsrichter und Stewards ging es in die Gruppenübungen. Diese waren dann recht schnell durchgeführt und die Spannung für die Siegerehrung stieg: wer hat gewonnen und sich den Kreismeistertitel in seiner Klasse erkämpft?
Herzlichen Glückwunsch zum Sieg und damit Kreismeister an:
Klasse Beginner: Gaby Götz mit Arkos / VfH Ilvesheim / Vorzüglich: 281 Punkte
Klasse 1: Lisa Schröder mit Mila / VdH Hüffenhardt / Vorzüglich: 303,5 Punkte
Klasse 2: Andrea Jurcicek mit Grisha / VfH Ilvesheim / Vorzüglich: 269 Punkte
Klasse 3: Alexandra Klein mit Fox-Trott / VfH Ilvesheim / Vorzüglich: 275,5 Punkte
Alle Teams erhielten an der Siegerehrung selbstgemachte Spielis sowie eine vollgefüllte Tüte mit selbstgebackenen Leckerchen für die Hunde und ein individuelles Namensschild des Hundes. Die Sieger jeder Klasse erhielten einen Kreismeisterpokal.
Update der Terminliste
Eine Aufzählung aller bisher (Stand: 7. Februar 2024) bekannten Termine von KG03, dhv, FCI, swhv und VDH für das kommende Jahr kann man unter >> Veranstaltungen << auf dieser Homepage finden. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Änderungen sind vorbehalten.
Leitfaden zu VDH-Hundesport-Veranstaltungen
Als PDF am Stück kann man den Leitfaden HIER downloaden.
Bericht über die Obedience Kreismeisterschaft 2023
Dieses Jahr waren die Obedience-Teams beim VdH Mauer zu Gast. Wie immer an der Kreismeisterschaft begann der Prüfungsmorgen mit der Auslosung der Startreihenfolge – somit haben die Starter in Schicksal in den eigenen Händen :o) Insgesamt 18 Teams aus den Vereinen Mauer, Hüffenhardt, Ilvesheim, Rohrhof und Edingen stellten sich den strengen, aber durchgehend fairen Bewertungen von Leistungsrichterin Kerstin Hagenbuch. Erfreulich war wie immer, dass die Zuschauer ein bunt gemischtes Starterfeld an Hunderassen sahen: Border Collie, Schäferhund, Labrador, Hovawart, Australian Shepherd, aber auch eher selten Rassen in diesem Sport wie Russischer Terrier und English Pointer.
In der Klasse Beginner gingen fünf Teams an den Start, 3x konnte das Werturteil „Vorzüglich“, 1x „Sehr gut“ vergeben werden, ein Team konnte das Ausbildungsziel leider nicht erreichen. In der Klasse 1 waren vier Teams am Start, hier konnte das Werturteil „Vorzüglich“ 1x vergeben werden, 1x „Sehr gut“ und 2x „Gut“. In Klasse 2 gingen drei Teams an den Start, leider konnte kein Team an diesem Tag das Prüfungsziel erreichen. Hier sieht man wieder einmal, dass in dieser Starterklasse ganz schön viel Können abverlangt wird. In der Klasse 3 waren vier Teams vertreten. 3x wurde die Wertnote „Gut“ vergeben, auch hier konnte ein Team das Prüfungsziel nicht erreichen. Auch unsere „Seniorenhunde“ traten zur Kreismeisterschaft an. Ein Team erreichte die Wertnote „Gut“, ein Team erreichte das Ziel nicht.
Die Kreismeister Obedience 2023:
Klasse Beginner: Lisa Schröder mit Mila / VdH Hüffenhardt / 307,5 Punkte - Vorzüglich
Klasse 1: Judith Immler mit Anokha / VdH Mauer / 277,5 Punkte - Vorzüglich
Klasse 3: Alexandra Klein mit Fox / VfH ilvesheim / 220,5 Punkte - Gut
Klasse Senioren: Lisa Schröder / VdH Hüffenhardt / 206 Punkte - Gut
Vielen Dank an die Stewards Maron Herrmann, Liane Gregor und Alexandra Klein, welche die Teams souverän durch die Prüfung geführt haben. Ebenso geht ein großer Dank an den VdH Mauer für die Ausrichtung dieser schönen Veranstaltung und die leckere Verpflegung. Die Ergebnislister der Kreismeisterschaft kann HIER heruntergeladen werden.
Alexandra Klein / Sportwart Obedience
Rundschreiben des VDH
vom 12. Januar 2023
Das Rundschreiben als PDF
kann man HIER downloaden.
Neue Broschüre des VDH
"Aus dem Verband"
HIER kann man die Broschüre
als PDF downloaden.
Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
Der Deutschen Hundesport Verband e.V. hat am 28. Juli 2022 folgende Mitteilung veröffentlicht: Am 1. Januar 2022 ist eine neue Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft getreten, die erneut mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe arbeitet. Der Vollzug der Tierschutz-Hundeverordnung obliegt den zuständigen Behörden der Länder, die den Vollzug in eigener Zuständigkeit und in eigenem Ermessen durchführen. Angesichts der sehr unterschiedlichen Krankheitsbilder und Ausprägungsformen von Qualzucht innerhalb der Tierart Hund stellt der Vollzug des § 10 Nummer 2 der Tierschutz-Hundeverordnung die hierfür zuständigen Behörden der Länder vor Herausforderungen. Bisher sind keine einheitlichen Lösungen in den Bundesländern erkennbar. Eine kurzfristige Lösung ist nicht zu erwarten.
Als Deutscher Hundesportverband gehen wir dhv Mitgliedsverbände proaktiv auf die zuständigen Behörden und Ministerien zu und nehmen Kontakt auf. Die dhv Mitgliedsverbände arbeiten eng zusammen und informieren sich über den Status und die Ergebnisse gegenseitig. Die bei unseren Veranstaltungen vorgestellten Hunde sind gesund und unsere Leistungs- und Wertungsrichter schließen nach der jeweiligen Prüfungsordnung augenscheinlich kranke Hunde aus. Am 23. Juli 2022 hat der dhv Vorstand mit den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände folgende Vereinbarung getroffen: Bei allen dhv-Meisterschaften wird vom Ausrichter ein "Tierwohl-Beauftragter" benannt. Er / sie wird die Einhaltung des Tierwohls überwachen und Fehlverhalten dem Gesamtleiter melden, um Maßnahmen zur Erhaltung des Tierwohls einzuleiten.
Insbesondere wird der / die Tierwohl-Beauftragte darauf achten, dass
- Fahrzeuge im Schatten stehen oder abgedeckt werden, wenn Hunde darin sind und es die Witterungslage erfordert.
- Die Unterbringungsmöglichkeiten an der Größe der Hunde angepasst ist.
- Für eine ausreichende Belüftung gesorgt ist, so dass die Hunde optimal versorgt sind.
- Nach den Hunden im Auto oder Hundehänger regelmäßig geschaut und ein angemessener Auslauf ermöglicht wird.
- Den Hunden regelmäßig und in ausreichendem Maße Wasser angeboten wird.
- Hundekot eingesammelt und entsorgt wird.
- Hunde, die krank sind oder krank erscheinen, dem Veranstaltungsgelände fernbleiben.
Ist die dhv Tierschutzbeauftragte bei der Veranstaltung anwesend, können diese Aufgaben von ihr wahrgenommen werden. Wir empfehlen den dhv Mitgliedsverbänden, diese Regelung auch bei ihren Veranstaltungen anzuwenden.
Mit sportlichen Grüßen
E. Üffing
Wichtige Info zum Thema Stockschlag
beim Gebrauchshundsport IPO 1-3
Ab dem 1. August 2022 wird im Gebrauchshundsport IPO 1-3 kein Stockschlag mehr gesetzt, somit entfällt in den einzelnen Prüfungstufen der Stockbelastungstest. Alle anderen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Softstock, insbesondere Androhungen oder Bedrohen sowie die Entwaffnung, bleiben erhalten. Bei der Helfersichtung in Coswig wurde diese Bedrohung ohne Stockschlag bereits angewandt. Heinz-Erich Löhr hat die Helfersichtung gefilmt und online gestellt, der knapp sechsminütige Clip, der öffentlich zugänglich ist, kann unter diesem LINK im Internet angesehen werden.
Richard Strauß, Vorsitzender KG 03
ERGÄNZUNG des VDH vom 14. Juli 2022: Sehr geehrte Damen und Herren, in Ergänzung zum Rundschreiben vom 1. Juni 2022 hat der VDH-Vorstand folgendes beschlossen: Die Durchführung des Stockbelastungstests ist auf bloßes Berühren oder Bedrängen des Hundes mit einem weich gepolsterten Stock zu beschränken. Dies gilt ab dem 1. August 2022 verbindlich für alle VDH-Mitgliedsvereine. Gern stehen wir Ihnen zur weiteren Rücksprache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen, Jörg Bartscherer
Geschäftsführer und Justiziar (Assessor iur.)
Zwei neue Rundschreiben des VDH
In der KW26 sind zwei neue Rundschreiben des VDH mit interessanten Themen erschienen:
1. Einmessen von Hunden für die Intermediate Klasse vor dem 01.01.2023
Stand: 17.06.2022 / Download: HIER
a) Hunde die bereits im Large eingemessen sind: Hundeführer haben ab sofort die Möglichkeit, diese Hunde zum Einmessen auf VDH termingeschützten Veranstaltungen den dortigen VDH Leistungsrichtern vorzuführen. Sie müssen dieses bei Meldung zu der Veranstaltung angeben. Es gibt keinen Bestandsschutz für bereits erfolgte Eintragungen in cm.
b) Neu einzumessende Hunde: Bei allen Hunde, die neu eingemessen werden, wird die Größe Intermediate ab sofort in die
Leistungskarte übernommen. Diese müssen im Jahr 2022 weiter Large starten und ab 01.01.2023 in der Intermediate Klasse.
c) Qualifikationen: Die Qualifikationen die zuvor in der vorherigen Größenklasse erlaufen wurden, bleiben erhalten.
2. Klarstellung von Übergangsregelungen Bestandsschutz für die neue Agility PO ab 01.01.2023
Stand: 17.06.2022 / Download: HIER
a) Geräte: In der neuen Prüfungsordnung müssen für ein Turnier u.a. 4 Tunnel vorhanden sein und ein Tunnel muss 3-4 m lang sein. Für diese Regelung gilt eine Übergangszeit von drei Jahren. Ab dem 01.01.2026 sollte jeder Ausrichter von Turnieren den vorgeschriebenen Hindernissatz zum Turnier vor Ort haben. Für die Höhen der Intermediate Klasse bei den Geräten gibt es keine Übergangsfristen. Die Übergangsfristen aus 2018 enden am 31.12.2022.
b) Aufstieg für das Team, nicht mehr nur des Hunde: Alle Mensch-Hund Teams, die zum 31.12.2022 die zu diesem Zeitpunkt gültigen Kriterien einer Leistungsklasse erfüllen, dürfen in dieser auch weiterhin starten (im A3 vorausgesetzt der Hund erfüllt die gültige Verbleibsregelung). Die Beweispflicht liegt beim Hundeführer (Etikett bei Dis geht auch die Ergebnisliste).
c) PARA Starter: Sofern der Veranstalter dieses anbietet können PARA Starter in „normalen“ Turnieren Qualifikationen für den Aufstieg nach den für sie geltenden m/sec sammeln.
d) Jumping 2 als Prüfungslauf: Die Jumping 2 als Prüfungslauf aus 2022 gelten als Qualifikationen für den Aufstieg in die A3 ab 01.01.2023.
e) Auslandsergebnisse: Auslandsergebnisse zählen erst ab dem 01.01.2023. Vorher gelaufene Ergebnisse können nicht
eingereicht werden.
f) Standardzeit 2023: Der Aufrechnungsfaktor für die Standardzeit in A3 und J3 bleibt in 2023 bei 1,3.
g) Eintragung in Leistungsnachweise: Der Eintrag erfolgt in den Leistungsnachweis des Hundes, auch wenn Hundeführer in einem anderen Verband Mitglied ist.
Sina Just, VDH Obfrau für Agility
Petition des VDH gegen die unverhältnismäßige
Umsetzung der Tierschutzhundeverordnung
Das in § 10 Abs. 2 vorgesehene Ausstellungsverbot der TierSchHuV wird von den Vollzugsbehörden teilweise mit überzogenen Anordnungen umgesetzt, die auf alle teilnehmenden Rassehunde und Mischlinge angewendet werden. Diese sehen die pauschale Anordnung aufwendiger, kostenintensiver und für die Tiere belastender Untersuchungen vor. Diese Überprüfung auf Erkrankungen, für die es aus tierärztlicher Sicht bei vielen Hunden keine Veranlassung gibt, ist tierschutzwidrig. Viele Tierärzte weigern sich daher, die behördlich vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen, so dass die Auflagen einem Ausstellungsverbot für gesunde Hunde gleichkommen. Ferner berücksichtigen die Auflagen der Vollzugsbehörden nicht die Prävalenz von Erkrankungen bei bestimmten Rassen. Dies führt zu unverhältnismäßigen Vorgaben für die Untersuchung von Hunden, die auf Veranstaltungen gezeigt werden oder an Sportturnieren teilnehmen sollen. Jedem Hundehalter wird damit generell ein Verstoß gegen die TierSchHuV unterstellt, den sie zu entkräften haben. Für jeden gesunden Hund wird damit ohne rechtliche Grundlage zunächst ein Ausstellungsverbot ausgesprochen. Dies ist als Verschuldensvermutung zu werten, die im klaren Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht.
Die Vollzugsbehörden benötigen klare Handlungsvorschriften für die Umsetzung des Ausstellungsverbot nach § 10 Abs. 2 der TierSchHuV. Die Veterinärämter müssen derzeit eigenständig und ohne konkrete Vorgaben Konzepte zur Umsetzung erstellen. Das Resultat ist ein uneinheitliches Vorgehen, das teilweise in unverhältnismäßigen und tierschutzwidrigen Anordnungen mündet. Hier muss das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dringend eingreifen und über eine allgemeine Verwaltungsvorschrift oder, wie vom Bundesrat gefordert, über ein aktuelles Gutachten zur Auslegung der TierSchHuV den Vollzugsbehörden konkrete Vorgaben für die sinnvolle und zielführende Umsetzung machen.
Der VDH und seine Mitgliedsvereine, die seit Jahrzehnten im Rahmen rassespezifischer Zuchtprogramme viele Maßnahmen zur Verbesserung der Zucht von gesunden Rassehunden umsetzen, sollten mit ihrer Erfahrung und dem vorhandenen Datenmaterial bei der Entwicklung sinnvoller Handlungsvorschriften einbezogen werden. Der Wissenschaftliche Beirat des VDH und die tierärztlichen Fachgesellschaften, die die Zucht im VDH wissenschaftlich begleiten, sollten hierzu ebenfalls angehört werden. Bitte beachten Sie dazu auch unsere ausführliche Stellungnahme auf https://www.vdh.de/tierschutzhundeverordnung
Bitte unterstützen Sie unsere Petition in dem sie HIER klicken und unterzeichnen.
Aufhebung der Zusammenarbeit zwischen dem
Deutschen Hundesportverband (dhv) und dem Schäferhund Verein (SV)
Durch mehrfaches Fehlverhalten hat sich der SV zum wiederholten Mal nicht an gemeinsame Vereinbarungen gehalten und im Alleingang die Position des VDH und seiner Mitgliedsverbände massiv geschädigt. Dieses Verhalten wird möglicherweise zu einer Schwächung der Verhandlungen zwischen dem VDH und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft führen. Das Verhalten und die Alleingänge des SV werden vom Deutschen Hundesportverband mit aller Deutlichkeit missbilligt. Deshalb hat der Mitgliederrat des dhv in seiner Sitzung am 19. März 2022 beschlossen, die Zusammenarbeit mit dem SV zunächst bis auf weiteres auszusetzen. Detaillierte Informationen dazu kann man HIER in der offiziellen Veröffentlichung des dhv nachlesen.
Bericht des Deutschen Hundesportverbandes über die
Neufassung der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
Sachstand
Am 1. 1. 2022 ist eine neue Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft getreten, die erneut mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe arbeitet. Die Stellungnahmen des VDH und seines wissenschaftlichen Beirates zu den Entwürfen dieser Verordnung fanden kaum Berücksichtigung. Weitreichende Neuerungen, die die Bewertung und Beurteilung von Hunden in der Ausbildung und im Sport betreffen, sind erst kurz vor Beschlussfassung im Bundesrat Ende November 2021 hinzugefügt worden. Wir wurden, wie etwa auch viele diensthundeführende Behörden, von diesen kurzfristigen Ergänzungen überrascht. Eine Möglichkeit, sich sachverständig dazu zu äußern, wurde keiner der von diesen Regelungen betroffenen Verbänden und Organisationen mehr gegeben, auch dem VDH nicht. Die Neufassung der TierSchHuV stellt aber nicht nur den Hundesport und das Prüfungswesen, sondern auch Veranstalter von Rassehunde-Ausstellungen im VDH vor große Herausforderungen. Selbst Zuchtzulassungsprüfungen können davon betroffen sein. Mit unserem heutigen Rundschreiben versuchen wir, den betroffenen VDH-Mitgliedsvereinen erste Hilfen bei der Anwendung dieser neuen Verordnung an die Hand zu geben.
Ausstellungsverbot wurde auf Hunde mit Qualzuchtmerkmalen erweitert
Sah der bisherige § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung im Wesentlichen ein Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig an Ohren und Ruten kupierten Hunden vor, wird dieses Verbot nun auch auf Hunde mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen ausgedehnt. Dies wird u.a. angenommen, wenn Hunden erblich bedingt
- Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder
umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, - mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder - die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hofft dadurch, die Nachfrage und Zucht von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen deutlich reduzieren zu können. Aus unserer Sicht ist dies ein falscher Ansatz, worauf wir in unseren Stellungnahmen mehrfach hingewiesen haben. Strenge Zuchtvorgaben, denen sich Züchter im VDH freiwillig verpflichten und die Züchter außerhalb des VDH nicht treffen, haben dazu geführt, dass nur ein Bruchteil der Population dieser Rassen in Deutschland dem VDH zuzuordnen sind. Gleichzeitig haben wir das Ausstellungswesen vom Zuchtbereich entkoppelt, positive Ausstellungsergebnisse beinhalten nicht den Automatismus einer Zuchtzulassung.
Wir als Hobbyzuchtverband haben kein Interesse daran, die erhöhte Nachfrage nach diesen Rassen zu bedienen. Im Vordergrund stehen für uns die verantwortungsvolle Zucht und der Erhalt dieser Rassen. Im VDH nehmen die Welpenzahlen dieser Rassen trotz unserer Ausstellungen seit Jahren ab, und dass obwohl die Beliebtheit dieser Rassen unverändert gegeben bzw. gestiegen ist. Ein weiteres Indiz dafür, dass VDH-Rassehundeausstellungen keine Zucht- und Kaufanreize schaffen und die Ursachen für die steigende Verbreitung von Hunden mit Qualzuchtmaßmerkmalen außerhalb unseres Verbandes zu suchen sind. Um die Zucht von derartigen Hunden zu verringern, müsste vielmehr der Heimtierzuchtbereich stärker reglementiert werden. Außerhalb des VDH und seiner strengen Zuchtbestimmungen und -kontrollen bedienen Vermehrer, Importe aus dem Ausland und Züchter die Nachfrage nach diesen Hunden.
Qualzuchteigenschaft muss jedem Hund individuell nachgewiesen werden
Der Vorwurf der Qualzucht trifft nach unserer Rechtsauffassung auch weiterhin nicht eine bestimmte Hunderasse im Ganzen, sondern muss jedem betroffenen Hund individuell nachgewiesen werden. Der Wissenschaftliche Beirat des VDH hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf die Problematik der praktischen Durchführbarkeit hingewiesen: „Der individuellen Interpretation und dem Handlungsspielraum sind keine Grenzen gesetzt. Zudem fehlt die wissenschaftliche Grundlage zur Bewertung von körperlichen Merkmalen hinsichtlich ihrer Relevanz insbesondere für Leiden. Entscheidend muss immer eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Hundes sein. Einfache phänotypische Merkmale, die zwangsläufig auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung hinweisen, gibt es nicht. Es ist aus Sicht des Wissenschaftlichen Beirats nicht vertretbar, Hunderassen pauschal von Ausstellungen auszuschließen, weil es immer einen hohen Anteil an Individuen gibt, die keine entsprechenden Merkmale aufweisen und keine funktionellen Einschränkungen haben.“
Ausstellungsverbot für kupierte Hunde nun auch auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt
§ 10 TierSchHuV dehnt das bestehende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde auf „sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde geprüft, verglichen oder sonst beurteilt werden“ aus. Diese neue und weitreichende Bestimmung erfasst natürlich auch Hunde mit „Qualzuchtmerkmalen“. Im Referentenentwurf der Verordnung waren von dem Verbot der Teilnahme an „sonstigen Veranstaltungen“ zunächst nur Hunde mit Qualzuchtmerkmalen erfasst, was dann wie dargestellt erweitert wurde. Da tierschutzwidrig kupierte Hunde, zu diesen gehören auch nicht wenige aus schwierigsten Lebensbedingungen gerettete Tiere, nach Deutschland verbracht und hier auch erworben werden dürfen, orientiert sich diese Vorgabe nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten. Ihr liegen offensichtlich sachfremde Erwägungen zu Grunde. Auch diesen Hunden muss die Möglichkeit gegeben werden, tierschutzgerecht ausgebildet und artgerecht beschäftigt zu werden. Nach dem Wortlaut der jetzigen Vorschrift wäre solchen Hunden sogar die Begleithundeprüfung verschlossen, selbst jedwede sonstige Ausbildung zur Alltagstauglichkeit nicht möglich. Sie dürften nicht mal an Vorbereitungskursen zum Erwerb einer landesgesetzlich vorgegebenen Sachkunde teilnehmen. Dies kann nicht gewollt sein. Ob Qualzucht oder kupiert, es ist unserer Auffassung nach sogar tierschutzwidrig, Hunde pauschal nur aufgrund einer generellen gesetzlichen Einstufung von vielen Formen artgerechter und individuell angemessener Beschäftigung auszuschließen. Der VDH stellt den notwendigen Tierschutz etwa dadurch sicher, dass u.a. VDH-Leistungsrichter aufgrund der VDH-Regularien verbindlich dazu angehalten und ermächtigt sind, kranke und überforderte Hunde von Veranstaltungen sofort auszuschließen.
Zuchtzulassungen
Auch dürften nach dem jetzigen Wortlaut der Verordnung tierschutzwidrig kupierte Hunde und ggf. gesunde Hunde nicht mehr anlässlich einer Zuchtzulassungsvorstellung „beurteilt“ werden, sie würden damit aus der Zucht ausgeschlossen. Dadurch würde der Genpool betroffener Rassen deutlich reduziert, was aus unserer Sicht der eigentlichen Intention des BMEL, dem Tierschutz Rechnung tragen zu wollen, widerspricht. Ebenso können Hunde wegen pauschal unterstellter und nicht nachgewiesener Qualzuchteigenschaften nicht mit einem faktischen Zuchtverbot belegt werden. Bei uns verhindert gerade das System der Zuchtzulassung, dass mit kranken Hunden gezüchtet wird. Im VDH wäre bei einer pauschalisierenden Auslegung dieser Vorschrift demnach die Zucht ganzer Rassen nicht mehr möglich. Überall dort wo keine Zuchtzulassung oder Beurteilung vorgesehen ist, etwa bei Züchtern außerhalb des VDH oder im Ausland, könnten diese Hunde ungehindert vermehrt werden. Unser transparentes und verifizierbares Verfahren wird gegen uns verwendet.
Qualzuchtgutachten ist nicht einschlägig
Bei der Zulassung einer Veranstaltung obliegt es in der Regel dem zuständigen Amtsveterinär zu entscheiden, welche Hunde auszuschließen wären. Der unbestimmte Rechtsbegriff führt dazu, dass der Amtsveterinär dabei einen weitgefassten Entscheidungsspielraum hat. Hier stellt sich das Problem der Praktikabilität. Eine individuelle Begutachtung einzelner Hunde vor Ort (beim Einlass oder am Bewertungsring) ist nicht sachgerecht und gefährdet den geregelten Ablauf einer Ausstellung. Das sogenannte Qualzuchtgutachten aus dem Jahr 1999 als Auslegungshilfe heranzuziehen kann aus unserer Sicht nicht weiterhelfen. So hat dieses nie modifizierte Gutachten viele gesundheitliche Weiterentwicklungen von Hunden in den letzten zwei Jahrzehnten nicht berücksichtigt. Auch wurde es zur Auslegung des § 11 b Tierschutzgesetz vorgesehen, den hier diskutierten neuen § 10 Tierschutz-Hundeverordnung gab es bei Erstellung des Qualzuchtgutachtens noch nicht. Veraltetes und Sachfremdes kann nicht dazu herangezogen werden, um Hunde von Ausstellungen, Veranstaltungen, Ausbildung oder der Zucht auszuschließen.
Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf
Selbst der Bundesrat bat die Bundesregierung bei der Entschließung über die Tierschutz-Hundeverordnung zu prüfen, inwieweit in Ergänzung eine Aktualisierung und Konkretisierung des Gutachtens zur Auslegung von Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes („Qualzuchtgutachten“) in naher Zukunft möglich ist.
Neuentwickelter Fitnesstest als Zertifikat
Eine Sichtung oder oberflächliche Untersuchung durch einen Amtsveterinär am Rande einer Ausstellung ist nicht dazu geeignet, den Tatbestand des § 10 Tierschutz-Hundeverordnung festzustellen. Äußere Merkmale lassen keine Rückschlüsse z.B. auf die Ausprägung der Atemwege zu. Prof. Dr. Ingo Nolte von der Stiftung Tierärztliche Hochschule (TiHo) Hannover hat gemeinsam mit der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Ludwig-Maximilians-Universität München einen Fitnesstest entwickelt, mit dem zunächst Möpse identifiziert werden können, die frei atmen und sich daher als Elterntiere für die Zucht von gesunden Hunden ohne Atembeschwerden eignen. Unter standardisierten Bedingungen werden von Tierärzten etwa unter Belastung Herzfrequenz, Atmung und Atemgeräusche des Hundes gemessen. Dieses von VDH und der Gesellschaft zur Förderung Kynlogischer Forschung (GKF) finanziell unterstützte Projekt wird weiterhelfen, geeignete und gesunde Zuchttiere auszuwählen und kann zeitnah auch für andere betroffene Rassen installiert werden. Hunde, die das entsprechende Zertifikat bei erfolgreicher Durchführung des Fitnesstests erhalten, erfüllen aus unserer Sicht immer auch die Vorgaben des neuen § 10 Tierschutz-Hundeverordnung und können uneingeschränkt an Rassehunde-Ausstellungen teilnehmen. Eine Ausweitung des Tests für andere Rassen ist in Vorbereitung.
Breed Specific Instructions
Angelehnt an die durch die Nordic Kennel Union veröffentlichten sogenannten Breed Specific Instructions (BSI) wurden vom VDH eigene BSI entwickelt, die künftig im Ausstellungswesen des VDH Anwendung finden werden. Die dabei berücksichtigen Rassen wurden auf der Grundlage des geschätzten Risikos gesundheitsgefährdender Übertreibungen der Rassenmerkmale und einer möglichen irreführenden Interpretation des Standards ausgewählt. Die BSI beinhalten wichtige Empfehlungen an den Richter, die rassespezifischen Risikobereiche zu beobachten und Probleme sowie die Funktionalität in diesen Bereichen zu beachten. Sie sind eine Ergänzung zum Rassestandard, der rassetypische Merkmale und Verhalten beschreibt. Wir verfolgen mit den BSI das Ziel, weiterhin gesunde Rassehunde ohne gesundheitsgefährdende Übertreibungen im Ausstellungsring zu sehen und damit auch für die zukünftige Existenz unserer Rassen Sorge zu tragen.
Stachelhalsband
§ 2 Abs. 5 TierSchHuV verbietet, „bei der Ausbildung, Erziehung und dem Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für Hunde schmerzhafte Mittel“ einzusetzen. Dieses Verbot erfasst laut einer Auskunft des BMEL „Stachelhalsbänder und soll ein Ausweichen auf Stachelhalsband-ähnliche Produkte unterbinden“. Schon in den zurückliegenden Jahren gab es teilweise gerichtliche Entscheidungen zum Verbot des Einsatzes eines Stachelhalsbandes, die diese Vorschrift nun klarstellend umzusetzen versucht. Die Verwendung des Stachelhalsbandes und Stachelhalsband-ähnlicher Produkte sind in im VDH und seinen Mitgliedsvereinen nicht erlaubt. Dies steht nicht zur Diskussion. Anders geartete, tierschutzgerechte negative Einwirkungsmöglichkeiten auf den Hund bleiben unserer Rechtsauffassung nach möglich, soweit sie notwendig sind. Dies gebietet schon die ebenfalls gesetzlich vorgegebene Verkehrssicherungspflicht, die jeden Hundehalter betrifft (OLG Hamm, 03. Februar 2015-9 U 91/14).
Zusammenfassung
Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben der TierSchHuV liegt in der Regel bei örtlichen Behörden, meist dem Amtsveterinär. Unbestimmte Rechtsbegriffe räumen diesen große Ermessenspielräume ein, Auslegungshilfen des BMEL sind uns bisher nicht bekannt. Auch bei den Behörden ist die Verunsicherung groß. Es ist für jeden konkreten Hund im Einzelfall zu entscheiden und nachzuweisen, ob Qualzuchtmerkmale vorliegen oder nicht. Jede andere Handhabung ist aus unserer Sicht rechtswidrig und willkürlich. Dies wird gerade bei großen Veranstaltungen kaum umsetzbar sein und dürfte mit großen Rechtsunsicherheiten für die handelnden Behörden belastet sein. Unklar ist auch, wie weitreichend die Ausdehnung des Ausstellungsverbots auf Veranstaltungen, bei denen Hunde beurteilt, geprüft oder verglichen werden, ist. Der einfache Trainingsbetrieb, die artgerechte Auslastung von Hunden und das Erlernen alltagstauglichen Verhaltens kann schon vom Wortlaut her nicht davon erfasst werden. Klar ist lediglich, dass das Stachelhalsband und Stachelhalsband-ähnliche Hilfsmittel verboten sind. Dies gilt selbstverständlich auch im VDH. Die gültigen Prüfungsordnungen VDH/FCI können weiter zur Anwendung kommen.
Ausblick
In den letzten Tagen haben uns immer wieder Anfragen erreicht, die sich eine verbindliche Auslegung der TSchHuV und rechtssichere Vorgaben von uns wünschen. Bei allem Verständnis werden wir das nicht leisten können. Zu unklar sind die hier dargestellten Neuerungen der Verordnung gefasst, zu unterschiedlich wird die Auslegung durch die örtlich zuständigen Behörden sein. Erste uns zugegangene Rückmeldungen zeigen dies bereits. Belastbare Rechtsprechung dazu kann es noch nicht geben. Wir können zum jetzigen Stand nur Empfehlungen aussprechen und die weiteren Schritte aufzeigen: So sollten Sie sich frühzeitig vor Veranstaltungen und Ausstellungen mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen, um die Durchführbarkeit sicherzustellen bzw. nicht zu gefährden. Die oben aufgeführten Argumente können dabei helfen. Die Vollzugsbehörden lassen sich, wie die ersten Erfahrungen zeigen, mit guten Argumenten überzeugen. Sie scheuen oftmals den Rechtsstreit, der bei Veranstaltungsverboten oder überzogenen Einschränkungen immer droht. Auch die Behörden haben ein Interesse an einer Ausbildung von verhaltenssicheren Hunden. Wir werden Ihnen mit den BSI und dem Fitnesstest zeitnah weitere Werkzeuge an die Hand geben, die Sie in Ihrer Argumentation unterstützen können. Die Anwendung des Fitnesstests auch für andere betroffene Rassen ist bereits in Vorbereitung. Der VDH hat zudem eine sachverständige Arbeitsgruppe berufen, die unterstützend zu den bestehenden Ordnungen weitere Leitlinien für die Erziehung und Ausbildung von Hunden erarbeiten wird. Gleichzeitig werden wir uns an das BMEL wenden, um Rechtsklarheit zu bekommen und das Ministerium sowie die ausführenden Behörden auf die Umsetzungsproblematiken der TierSchHuV hinzuweisen. Dabei werden wir erneut sachverständige Beratung durch den VDH und den Wissenschaftlichen Beirat anbieten. Der VDH setzt sich gegenüber dem BMEL und Behörden intensiv dafür ein, das Rassen nicht generell unter Qualzuchtverdacht gestellt werden und die Individualbegutachtung einzelner Hunde nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen muss.
Das komplette Rundschreiben mit der Stellungnahme kann man HIER als PDF herunterladen.
Gültigkeit der Internationalen Obedience Prüfungsordnung
Die Gültigkeit der Internationalen Obedience Prüfungsordnung wird aufgrund der Covid-19 Pandemie auf den 14. Juni 2021 gesetzt. Den Ländern wird es freigestellt die internationale Prüfungsordnung 2016 bis 31. Dezember 2021 gültig zu lassen. Ab dem 1. Januar 2022 muss dann nach der PO2021 geführt werden (Information FCI). In Deutschland wird die internationale und die nationale Prüfungsordnung Obedience ab dem 1. Januar 2022 gültig. HIER geht es zum kompletten Schreiben des VDH OfO Rainer Sydow dazu.
swhv Image Filme
Einen gut vierminütigen und sehenswerten IGP Image Film des swhv gibt es HIER auf Youtube zu sehen, MX Visual Arts hat im Jahr 2019 die Verbandsmeisterschaft für Gebrauchshunde dokumentiert.
Ebenfalls von MX Visual Arts stammt ein weiteres Video, der Obedience Image Film wurde auf der swhv Verbandsmeisterschaft Obedience 2019 gedreht, man kann ihn sich HIER auf Youtube ansehen.